Wer kann Mitglied im NKI e.V. werden?

Ordentliches Mitglied kann jeder Unternehmer, Freiberufler, selbständiger oder geschäftsführender Teilhaber aus Handel, Handwerk, Dienstleistungsgewerbe und Industrie sein.

Förderndes Mitglied können Verbände, gemeinnützige Vereine, Körperschaften, Firmen und Einzelpersonen mit Sitz bzw. Wohnort in Neustadt am Rübenberge werden, die den Zweck des Vereines gem. § 2 dieser Satzung unterstützen wollen.

Die Einzelheiten regelt § 3 unserer Satzung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen NKI e.V. Nordkreisinitiative für Wirtschaft und Werbung. Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt am Rübenberge und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt am Rbge. unter der Nummer 651 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereines
Ziel und Zweck des Vereins ist insbesondere: Förderung einer positiven Imageentwicklung für die Stadt Neustadt und den Nordkreis der Stadt Neustadt. Zu diesem Zweck werden Informationsveranstaltungen und Ausstellungen organisiert, die darauf abzielen, für den Wirtschafts- und Wohnstandort Neustadt zu werben. Förderung von Handwerk, Handel, Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben. Repräsentation der Stadt Neustadt und des Nordkreises mit dem Ziel, die Wirtschaftskraft zu bündeln. Unterstützung des Vereinswesens des Nordkreises. Allen Einflüssen, die dem Ziel und Zweck des Vereines zuwiderlaufen, soll nachhaltig begegnet werden. Eine Betätigung auf politischem oder konfessionellem Gebiet ist nicht vorgesehen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und Mehrheiten natürlicher Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Ordentliches Mitglied kann jeder Unternehmer, Freiberufler, selbständiger oder geschäftsführender Teilhaber aus Handel, Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Industrie sowie jeder gesetzliche oder vertraglich bestimmte Vertreter für sich oder die von ihm vertretende Vereinigung, Körperschaft, Verband, Firma oder Gesellschaft sein. Förderndes Mitglied können Verbände, gemeinnützige Vereine, Körperschaften, Firmen und Einzelpersonen mit Sitz bzw. Wohnort in Neustadt am Rübenberge werden, die den Zweck des Vereines gern. § 2 dieser Satzung unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
a) Ein Antrag auf Mitgliedschaft muß schriftlich beim Vorstand gestellt werden. 1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag gilt als angenommen, wenn mindestens 2/3 des Vorstandes den Antrag befürworten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Als Eintrittsdatum gilt das Datum der Antragstellung des Mitgliedes.
b) Die Mitgliedschaft endet: durch freiwilligen Austrittdurch Beschluß des Vorstandes durch Auflösung durch Tod des Mitgliedes

Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zu Händen des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muß spätestens zum 30. September des Jahres eingehen. Finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein müssen zuvor eingelöst sein. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft in Wegfall kommen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, Berufung einzulegen, über die in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Ausschließungsgründe sind insbesondere: grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen der NKI e.V. sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane. Schädigung des Ansehens der NKI e. V. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb der NKI e.V. ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Ausscheidende Mitglieder werden nicht abgefunden.

§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern. Sie nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereines wählen lassen. Über die Mitgliederversammlung gestalten sie die Grundlinien der Vereinsarbeit.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.
b) Darüber hinaus sind die ordentlichen Mitglieder verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
c) Die fördernden Mitglieder sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im einzelnen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.

§ 7 Beiträge
Die Mitgliederversammlung erläßt eine Beitragsordnung, die die Höhe der zahlenden Beiträge, Aufnahmegebühren mit Umlagen regelt. Jedes Mitglied hat bei Eintritt eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von € 80,00 + MwSt zu zahlen sowie die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus fällig. Bargeldlose Zahlungsweise (Einzugsermächtigung) ist anzustreben. Bei Eintritt bis zum 30.06. eines Jahres ist der volle Jahresbeitrag, beim Eintritt nach dem 1.7. eines Jahres ist der halbe Jahresbeitrag für das Jahr des Eintritts zu zahlen. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft – gleich aus welchen Gründen – besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Aufnahmegebühr oder eines anteiligen Jahresbeitrages.

§ 8 Vereinsorgane
Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung.
a) Ein weiteres Organ ist der Vorstand. Der Vorstand besteht aus mindestens 2, höchstens 8 Mitgliedern. Das Amt eines Vorstandsmitglieds beginnt mit dem Schluß der Mitgliederversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluß der Mitgliederversammlung, die für das 2. Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Vorstandsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Scheiden Vorstandsmitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern.
b) Die Vorstandsmitglieder sind gleichermaßen allein vertretungsberechtigt, treffen aber ihre Entscheidungen in gegenseitiger Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Festlegung der Aufgabenbereiche erfolgt innerhalb des Vorstandes. Sie wird den Mitgliedern und der Öffentlichkeit nach Festlegung bekanntgegeben.
c) Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereines festzulegen sowie Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Die Sitzungen werden jeweils von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
d) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Besondere Leistungen und Aufwendungen können vergütet werden.

§ 9 Kassenprüfer
Für die Aufgabe der Kassenprüfung ist jährlich durch die Mitgliederversammlung mindestens ein Mitglied als Kassenprüfer zu wählen.

§ 10 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung, möglichst im ersten Vierteljahr, statt. Der Termin ist mindestens 3 Wochen vor dem Stattfinden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte anzukündigen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
(1) Beschlußfassung Jahresabschluß
(2) Entgegennahme – Entlastung des Vorstandes
(3) Beschlußnahme – Entlastung des Vorstandes
(4) Wahl und Abwahl des Vorstandes
(5) Erlaß der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
(6) Satzungsänderungen
(7) Anträge ordentlicher Mitglieder
(8) Auflösung des Vereins

Zu den Punkten 1 bis 5 ist die einfache Mehrheit, zu dem Punkt 8 eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor deren Stattfinden schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sobald 1/10 der ordentlichen Mitglieder erschienen oder durch Stimmrechtsvollmachten vertreten sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlußfähig ist. Geheime Abstimmungen werden auf Antrag durchgeführt.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn a) der Vorstand dies für nötig hält b) 1/4 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie eine ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 13 Auflösung des Vereines
Das bei Auflösung des Vereines vorhandene Vereinsvermögen darf nur gemäß dem § 2 der Satzung verwendet werden. Für den Fall der Auflösung des Vereines werden die Personen des Gesamtvorstandes zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach den Paragraphen 47 ff. BGB.

JHV 11.08.2002

Vereine

Angelsportverein Luttmersen/Leine e.V.
Freiwillige Feuerwehr Mariensee
Gemeinschaft für Wirtschaftsförderung
Haus und Grund Neustadt e.V.
Heimatverein Helstorf e.V.
Landfrauenverein Mariensee e.V.
Schützenverein Mariensee e.V.
Ski-Club Eilvese e.V.
SoVD Sozialverband Deutschland eV
NKI-Robby-Tombola-Team GbR
Waldbühne Otternhagen e.V.
Wirtschafts-Senioren Hannover Alt hilft Jung e.V.